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Recht

Urheberrecht

Das Urheberrecht begegnet uns in den verschiedensten Lebensbereichen. Auch im Rahmen Ihres ehrenamtlichen Engagements kann es zur öffentlichen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke kommen. Um Urheberrechtsverletzungen und daraus resultierende Nachteile möglichst zu vermeiden, erhalten Sie auf dieser Seite die wichtigsten Informationen sowie Praxishinweise.

1. Allgemeines

Sämtliche Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht entsteht mit Erstellung des Werkes und besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin. Danach ist das Werk in der Regel gemeinfrei, also ohne Zustimmung für jedermann nutzbar.

Vor der öffentlichen Nutzung ist immer die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin einzuholen. Die Urheberin/der Urheber kann vertraglich ein Nutzungsrecht (Lizenz) einräumen und dessen Inhalt genau festlegen (z. B. Umfang, Dauer der Nutzung). Insbesondere können für die Nutzung Lizenzgebühren anfallen, deren Höhe je nach Einzelfall variiert. Das Werk darf immer nur in der konkret im Vertrag festgelegten Weise genutzt werden.

Beispiel: Laut Lizenz darf ein Bild nur auf eine festgelegte Anzahl von Flyern gedruckt werden. Werden mehr Flyer als vereinbart mit Bild gedruckt oder wird das Bild zusätzlich im Internet gepostet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

2. Öffentliche Nutzung fremder Bilder und Texte

Vor der öffentlichen Nutzung ist die Urheberin/der Urheber zu ermitteln (z. B. über das Impressum einer Website, den Verlag eines Buches) und ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuholen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Öffentliche Nutzung liegt vor, sobald das Bild/der Text frei zugänglich gemacht wird: Website, Social Media, Flyer, Werbeplakat, etc.
  • Selbst gemachte Fotos dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden. Vorsicht ist nur dann geboten, wenn ein Objekt fotografiert wird, an dem ein Urheberrecht besteht (z. B. Gebäude, Kunstwerk); hier ist wiederum eine Zustimmung des Urhebers/der Urheberin erforderlich. Bei Fotos von Personen ist zusätzlich der Datenschutz zu beachten.
  • Bilder/Texte dürfen ohne Zustimmung weder aus dem Internet noch aus Büchern oder ähnlichem gezogen und veröffentlicht werden. Empfehlenswert ist die Nutzung von Fotoportalen, da dort meist die Nutzungsrechte und evtl. anfallende Lizenzgebühren aufgeführt sind.

     

Hinweis: Als Nachweis sollte im Zeitpunkt des Lizenzerwerbs immer ein Screenshot von den Nutzungsbedingungen gemacht werden!
Die Urheberin/der Urheber ist in der Regel bei der Nutzung zu benennen.

  • Das Werk darf nicht verändert werden (z. B. Text nicht kürzen, Bild nicht bearbeiten).
  • Nutzung von KI: Bei Bildern/Texten, die mithilfe einer KI erstellt werden, ist die Rechtslage in Bezug auf die Urheberschaft noch ungeklärt. Von einer Veröffentlichung ist daher abzuraten. Dies gilt vor allem, wenn sich der KI-generierte Inhalt stark an einem bekannten Werk orientiert.

3. Öffentliche Musiknutzung

Auch bei öffentlicher Musiknutzung ist das Urheberrecht zu beachten: Dies umfasst nicht nur die Wiedergabe von Musikstücken, sondern auch deren Aufführung (Band, Chor, etc.) sowie Verwendung in Videos. Die GEMA wacht darüber, dass bei öffentlicher Musiknutzung ein angemessenes Honorar an die Künstlerinnen und Künstler abgeführt wird.

Hier ist zu unterscheiden:

  • Die Musiknutzung bei liturgischen Feiern ist nicht GEMA-meldepflichtig. In der Regel handelt es sich hierbei um Gottesdienste. Ein Gebet am Anfang/Ende einer Veranstaltung genügt nicht, um diese in eine liturgische Feier zu „verwandeln“.
  • Bei allen anderen öffentlichen Veranstaltungen ist die Musiknutzung über das Online-Portal der GEMA zu melden. Es muss eine Setlist der abgespielten/aufgeführten Musikstücke eingereicht werden.
     

zum GEMA Onlineportal

Eine Veranstaltung ist öffentlich, sobald der teilnehmende Personenkreis nicht geschlossen ist. Die Gruppengröße allein ist nicht entscheidend.

Beispiel: Eine Party im Zeltlager ist nicht öffentlich, solange daran nur die feste Jugendgruppe teilnimmt, die sich für die Ferienfreizeit angemeldet hat. Dürfen die Teilnehmenden an diesem Abend zusätzlich Freunde mitbringen, wird die Party zu einer öffentlichen Veranstaltung (Personenkreis ist nicht mehr klar abgrenzbar). Dabei ist unerheblich, ob 25 oder 500 Personen teilnehmen.

Ihre Ansprechpartnerin

Annemarie Jöne
Abteilung Recht

Fon 0251 495-17104
joene-an(at)bistum-muenster.de